KI-Webseiten petzen und beeinflussen
Klar kann man die KI manchmal zu verräterischem Verhalten verleiten. Aber noch einfacher ist es, wenn die Webseite ihre Anweisungen an die KI selbst verrät.
Die Langversion dieses Artikels von Adrienne Fichter und mir gratis und werbefrei auf DNIP.ch: «Was KI-Webseiten so petzen»
Die KI-Kampagne
Die JUSO hat eine «Initiative für eine Zukunft» lanciert, die bei Vererbungen und Schenkungen den über 50 Millionen Franken hinausgehenden Betrag zu 50 % besteuern will. Die Economiesuisse hält dagegen und sucht Supporterinnen, die sich mit einem «persönlichen Statement» hinter die Position der Economiesuisse stellen sollen, wohl um der Kampagne ein Gesicht zu geben und die breite Verankerung in der Gesellschaft zu symbolisieren.
Scheinbar fällt es der Economiesuisse aber schwer, ihre Supporter zu einem «persönlichen Statement» zu motivieren. Deshalb kann man sich dieses auch – auf Basis von vor dem Benutzer geheim gehaltenen Argumenten und weiteren Anweisungen – mit ChatGPT generieren lassen. Das wirft Fragen nach Authentizität der Supporter-Statements und ausreichender Information vor der Einwilligung auf.
Sind sich die Supporterinnen beispielsweise bewusst, dass Worte wie «Schweizerin» und «Bürgerin» explizit im Text verboten sind und damit nur die männlichen Formen erzeugt werden?
Auch an anderer Stelle scheint die Economiesuisse an längst vergangenen Zeiten festzuhalten, insbesondere was Softwareentwicklung für Webserver betrifft: Zum einen liegen auf der JUSO-Nein-Webseite auch die Argumentarien von anderen Economiesuisse-Aktionen herum. Zum anderen kann die ChatGPT-Anbindung auch für nicht von Economiesuisse sanktionierte KI-Nutzung eingesetzt werden.
Der Einsatz von KI-Tools bei politischen Kampagnen bringt aber auch gefahren mit sich. Neben dokumentierten Fehlaussagen gibt es auch die Gefahr, dass die Meinung der Personen sich durch die ihnen in den Mund gelegten KI-Aussagen verändert.
«Wir stellen fest, dass sowohl das Schreiben der Teilnehmer:innen als auch ihre Einstellung zu sozialen Medien in der Umfrage erheblich von der bevorzugten Meinung des Modells beeinflusst worden ist».Jakesch et al.: « Co-Writing with Opinionated Language Models Affects Users’ Views», CHI ’23
Die von den Proband:innen verfassten Statements näherten sich dem Positionsbezug des Chatbots an. Auch wenn die Probanden der Experimentalgruppe über das Manipulationspotenzial des KI-Assistenten aufklärte, änderte das nichts.
«Viel relevanter finde ich – und das zeigt das Beispiel gut: Durch die Verwendung von KI kann sich unser Informationsökosystem schleichend verändern, etwa indem es mit grossen Mengen an qualitativ minderwertigen KI-generierten Inhalten geflutet wird, statt uns Zugang zu qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Informationen bereitzustellen.»Angela Müller von AlgorithmWatch Switzerland
In der Schweiz werden solche KI-Aktionen wie der «JUSO Nein»-Kampagne keine Konsequenzen haben.
Während der europäische AI Act verlangt, dass Erzeugnisse von KI-Tools deklariert werden (wenn sie 1:1 übernommen werden), gibt es hierzulande keine Transparenzvorschriften. Und das wird auch bis mindestens 2027/8 so bleiben. Denn der Bundesrat plant ein allfälliges KI-Gesetz erst bis Ende 2026 auszuarbeiten.
Da könnte sich doch der Verband Economiesuisse doch an der ideologienahen FDP ein Beispiel nehmen.
Deren Grundsatz lautete beim Wahlkampf 2023:
«Wir deklarieren die Urheberschaft von KI bei der Erstellung von auditiven und / oder visuellen Kampagnenelementen.»
Mehr Hintergründe und KI-Prompts auf DNIP.ch: «Was KI-Webseiten so petzen»
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#Abstimmung #ChatGPT #KünstlicheIntelligenz
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Lehrerverband, ChatGPT und Datenschutz
Der Dachverband der Lehrerinnen und Lehrer (LCH) sei besorgt, dass es in der Schweiz keine einheitliche Regelung gäbe, wie Lehrpersonen mit Daten ihrer Schützlinge umgehen sollen und ob sie dafür KI-Systeme nutzen dürften.Dabei ist ausnahmsweise die Sachlage einmal klar und schweizweit erstaunlich einheitlich geregelt, nämlich im Datenschutz:
Inhalt
Datenschutz
Das ab nächstem Monat gültige Datenschutzgesetz (Ähnliches steht im aktuellen DSG) sagt:Begriffe
Art. 5 lit. c (Begriffe) definiert „besonders schützenswerte Personenadaten“ wie folgt. Die hervorgehobenen tauchen potenziell in den angesprochenen Berichten auf:
- Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
- Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
- genetische Daten,
- biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
- Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
- Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.
Grundsätze
- Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
- Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
- Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
- Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
- Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
- Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
- Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
- die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
- ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
- ein Profiling durch ein Bundesorgan.
Technik
Art. 7 (Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen) sagt u.a., dass «die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt» sein müsse.Art. 9 (Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter; in diesem Falle also der KI-Lieferant) legt fest, dass die Verantwortlichen (in diesem Fall Lehrer/Lehrerin/Schule) sicherstellen müssen, dass die «Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte» und «sich insbesondere vergewissern [müssen], dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten».
Ausland
Art. 16 Abs. 1 (Grundsätze bei der Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland) sagt:Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet.
In Absatz 2 werden weitere Organe genannt, welche solchen „geeigneten Datenschutz“ bestätigen dürfen. (Die Ausnahmen in Art. 17 dürften hier alle nicht zutreffen.)
Im Anhang zur Datenschutzverordnung befindet sich auch die Liste der «Staaten, Gebiete, spezifische Sektoren in einem Staat und internationale Organe mit einem angemessenen Datenschutz». Durch Abwesenheit glänzt hier insbesondere die USA, in der wohl die meisten KI-Dienste erbracht werden.
Lehren
Welche Lehren ziehen wir aus diesem Datenschutzgesetz?Personenbezogene Daten dürfen nur nach Treu und Glauben, verhältnismässig und zweckgebunden bearbeitet werden. Dazu gehört weder (a) die Weitergabe an Dritte, welche die Daten danach potenziell in ihre Trainingsdaten einfliessen lassen noch (b) die Weitergabe an Drittstaaten, welche kein angemessenes Datenschutzniveau bieten (die USA).
➡️ Dies schliesst nicht alle KI-Dienstleistungen aus. Wenn die Dienste z.B. in der Schweiz oder der EU erbracht werden und die Daten dabei nicht zweckentfremdet werden, ist die Nutzung von generativer KI durchaus möglich. (Insbesondere dürfen dazu die Personendaten nicht in die Trainingsdaten für zukünftige KI-Versionen einfliessen und damit potenziell in Antworten für andere Nutzerinnen und Nutzer auftauchen.)
Besonders schützenswerte Personendaten (also die, über die die Berichte meist berichten) benötigen eine explizite Einwilligung (oder einen gesetzlichen Auftrag). Diesen Auftrag dürfte die Schule bzw. die Lehrerinnen und Lehrer typischerweise haben, wenn sie diese Berichte erfassen. Eine weitere Einwilligung für die Nutzung bestimmter Werkzeuge (Textverarbeitung oder KI oder …) ist nicht nötig. Die Leitplanken für den Umgang mit personenbezogenen Daten gelten aber auch hier.
Richtigkeit ist laut Art. 6 Abs. 2 DSG ebenfalls notwendig. Da generative KI wie z.B. ChatGPT prinzipbedingt und zufallsbedingt zum Fabulieren neigt, ist der Einsatz von KI bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler nur in sehr engen Grenzen möglich. Anders gesagt: Wenn man nicht genau weiss, was man macht und die KI-Outputs peinlich genau überprüft, sollte man es lieber lassen.
Schlussfolgerung
Sollen also Lehrpersonen beim Schreiben von Berichten über ihre Schützlinge auf ChatGPT & Co. zurückgreifen? In den meisten Fällen dürfte die Antwort ein klares Nein sein.Das hätte der Lehrerinnen- und Lehrerverband auch leicht selber herausfinden können.
Hinweise zu juristischen und Datenschutz-Themen: Bitte klären Sie ihre spezifischen Fall unbedingt mit einem Datenschutzjuristen und verlassen Sie sich nicht auf irgendwelche Texte im Internet!
Internes Memo: Wieso so spät?
Der ursprüngliche Artikel ist ja schon 40 Tage alt. Wieso läuft das jetzt unter News?Der zu 90% fertige Artikel ging irgendwie vergessen. Ich habe ihn noch kurz fertiggeschrieben, aber nicht mehr poliert oder korrigiert. Deshalb läuft er eher nebenbei. Tja…
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